2. Abschnitt
Eignungsprüfung Umfang
§ 2
(1) Die Eignungsprüfung besteht aus
- 1. einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung im Prüfungsfach Deutsch sowie
- 2. einer praktischen Prüfung.
(2) Vor Ablegung der Eignungsprüfung ist die körperliche Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Der Nachweis der körperlichen Eignung hat nach sportärztlichen Kriterien durch Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses, das nicht älter als sechs Monate sein darf, zu erfolgen. Treten während der Ausbildung Bedenken im Hinblick auf die körperliche Eignung auf, so kann neuerlich die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(3) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 entfallen für Kandidatinnen und Kandidaten im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern, sofern sie den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern sowie zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für Bewegung und Sport mit dem entsprechenden Spezialfach erfolgreich abgeschlossen haben. Die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 2 entfällt für Kandidatinnen und Kandidaten im Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern, sofern sie den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren der gleichen Sportart oder den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern, die im Zuge der Ausbildung einen Schwerpunkt haben, der Gegenstand der Trainerausbildung ist, erfolgreich abgeschlossen haben.
(4) Betreffend den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern können im Falle des Bestehens von körperlichen Beeinträchtigungen der Kandidatin oder des Kandidaten in den inAnlage A.1 genannten Disziplinen die Leistungen dem Niveau der Beeinträchtigung angepasst werden.
(5) Die Eignungsprüfung entfällt in dem Ausmaß, als gleichwertige Leistungen nachgewiesen werden; darüber hat die Schulleiterin oder der Schulleiter zu befinden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017
Gesetzesnummer
20007515
Dokumentnummer
NOR40132676
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