Zeugnis
§ 14
(1) Das Zeugnis für die Abschlussprüfung ist gemäßAnlage F, das Zeugnis für die Befähigungsprüfung gemäß Anlage G zu gestalten. Für diese Zeugnisse ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage H zu verwenden.
(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 11 ist in das Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017
Gesetzesnummer
20007515
Dokumentnummer
NOR40132688
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