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§ 14 Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2011

Zeugnis

§ 14

(1) Das Zeugnis für die Abschlussprüfung ist gemäßAnlage F, das Zeugnis für die Befähigungsprüfung gemäß Anlage G zu gestalten. Für diese Zeugnisse ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage H zu verwenden.

(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 11 ist in das Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017

Gesetzesnummer

20007515

Dokumentnummer

NOR40132688

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