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§ 12 Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Bundessportakademien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2011

Durchführung

§ 12

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung, der mündlichen und praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Für die Durchführung der Klausurprüfung findet § 4 sinngemäß Anwendung.

(3) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung haben nach Möglichkeit am Tag der Klausurprüfung oder an dem der Klausurprüfung folgenden Tag stattzufinden.

(4) Im Rahmen einer mündlichen Prüfung dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten geprüft werden, doch ist während einer mündlichen Prüfung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten die Ausgabe von Aufgaben an andere Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.

(5) Im Rahmen der praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur gleichen Zeit zulässig, sofern es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht.

(6) Bedient sich die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(7) Die der Prüfungskandidatin und dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

(8) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung findet ferner § 6 sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017

Gesetzesnummer

20007515

Dokumentnummer

NOR40132686

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