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§ 53a EZG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Sanktionen für Zwecke des 8. Abschnittes

§ 53a.

(1) Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer gemäß dem 8. Abschnitt, die nicht zum 31. Mai eines jeden Jahres, geltend ab dem Jahr 2028 oder – im Fall einer Verschiebung gemäß § 37 Abs. 6 – ab dem Jahr 2029, eine ausreichende Anzahl von Emissionszertifikaten zur Abdeckung ihrer Emissionen im Vorjahr abgeben, haben eine Sanktionszahlung von 100 Euro für jede Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent, für die die Handelsteilnehmerin oder der Handelsteilnehmer keine Emissionszertifikate abgegeben hat, zu entrichten. Die Leistung dieser Sanktionszahlung entbindet die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer nicht von der Verpflichtung, Emissionszertifikate in Höhe dieser Emissionsüberschreitung abzugeben, wenn sie oder er die Emissionszertifikate für das folgende Kalenderjahr abgibt.

(2) Für ab dem 1. Jänner 2013 vergebene Emissionszertifikate erhöht sich die Sanktionszahlung gemäß Abs. 1 entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.

(3) Die Einhebung von Sanktionszahlungen, die von Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmern zu entrichten sind, obliegt der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2. Die Sanktion ist mit Bescheid vorzuschreiben. Der Grund, aus dem keine ausreichende Zahl von Emissionszertifikaten abgegeben wurde, ist für die Verhängung der Sanktion unerheblich.

(4) Die Namen der Handelsteilnehmerinnen oder Handelsteilnehmer, welche gegen die Verpflichtungen nach § 40 Abs. 1 zur Abgabe einer ausreichenden Anzahl von Emissionszertifikaten verstoßen, sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259530

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