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§ 52a EZG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Strafbestimmungen für Zwecke des 8. Abschnittes

§ 52a.

(1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. nach dem 1. Jänner 2025 eine Tätigkeit gemäß Anhang 10 oder 11 ohne Genehmigung gemäß § 37 ausübt, oder
  2. 2. einer Verpflichtung nach § 41 Abs. 1, ausgenommen der Verpflichtung nach § 41 Abs. 1 letzter Satz, nicht nachkommt, oder
  3. 3. eine Meldung gemäß § 41 Abs. 1 letzter Satz nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet.

(2) Das Finanzvergehen nach Abs. 1 Z 1 wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 17 500 Euro geahndet.

(3) Das Finanzvergehen nach Abs. 1 Z 2 wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 3 500 Euro geahndet.

(4) Das Finanzvergehen nach Abs. 1 Z 3 wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 2 500 Euro geahndet.

(5) Die Finanzvergehen nach Abs. 1 hat das Gericht niemals zu ahnden.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259529

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