Strafbestimmungen für Zwecke des 8. Abschnittes
§ 52a.
(1) Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. nach dem 1. Jänner 2025 eine Tätigkeit gemäß Anhang 10 oder 11 ohne Genehmigung gemäß § 37 ausübt, oder
- 2. einer Verpflichtung nach § 41 Abs. 1, ausgenommen der Verpflichtung nach § 41 Abs. 1 letzter Satz, nicht nachkommt, oder
- 3. eine Meldung gemäß § 41 Abs. 1 letzter Satz nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet.
(2) Das Finanzvergehen nach Abs. 1 Z 1 wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 17 500 Euro geahndet.
(3) Das Finanzvergehen nach Abs. 1 Z 2 wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 3 500 Euro geahndet.
(4) Das Finanzvergehen nach Abs. 1 Z 3 wird bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung bis zu 2 500 Euro geahndet.
(5) Die Finanzvergehen nach Abs. 1 hat das Gericht niemals zu ahnden.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40259529
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