Verfahrensbestimmungen für Zwecke des 8. Abschnittes
§ 49b.
(1) Die in Vollziehung des 8. Abschnittes zu besorgenden Angelegenheiten gelten als Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben. Die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe und das Amt für Betrugsbekämpfung sind zur Mitteilung (§ 114 Abs. 1 BAO) über bedeutsame Vorgänge im Zusammenhang mit dem 8. Abschnitt an die zuständige Behörde gemäß § 49 Abs. 2 verpflichtet.
(3) Das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe, das Zollamt Österreich, sowie die Registerstelle gemäß § 43 Abs. 1 haben der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Daten, die zum Vollzug der Verfahren nach dem 8. Abschnitt notwendig sind, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.
(4) Anträge, Meldungen und Berichte für Zwecke des 8. Abschnittes sind über das Nationale Emissionszertifikatehandel Informationssystem (NEIS) einzubringen.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der Verfahren für den 8. Abschnitt näher festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40259528
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