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Anhang 8 EZG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Anhang 8

zu § 40 und zum 8. Abschnitt

Überwachung und Meldung der Emissionen aus in Anhang 10 und 11 genannten Tätigkeiten

Emissionsüberwachung

Die Überwachung der Emissionen erfolgt durch Berechnung.

Berechnung

Die Berechnung der Emissionen erfolgt nach folgender Formel:

In den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffe × Emissionsfaktor

In den steuerrechtlich freien Verkehr überführter Brennstoff schließt die von der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmer in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge ein.

Es werden Standardemissionsfaktoren aus den IPCC-Leitlinien von 2006 oder späteren Aktualisierungen dieser Leitlinien zugrunde gelegt, es sei denn, brennstoffspezifische Emissionsfaktoren, die von unabhängigen akkreditierten Laboratorien nach anerkannten Analysemethoden ermittelt wurden, erweisen sich als genauer.

Für jede Handelsteilnehmerin oder jeden Handelsteilnehmer und jeden Brennstoff wird eine gesonderte Berechnung vorgenommen.

Berichterstattung der Emissionen

Jede Handelsteilnehmerin oder jeder Handelsteilnehmer hat in ihren oder seinen Bericht folgende Informationen aufzunehmen:

  1. A. Angaben über die Handelsteilnehmerin oder den Handelsteilnehmer, einschließlich
  2. Name;
  3. Anschrift, einschließlich Postleitzahl und Land;
  4. Art der Brennstoffe, die sie in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, und Tätigkeiten, über die sie dies tut, einschließlich der verwendeten Technologie;
  5. Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Anschrift einer Ansprechpartnerin oder eines Ansprechpartners und
  6. Name der Eigentümerin oder des Eigentümers der Handelsteilnehmerin bzw. des Handelsteilnehmers und etwaiger Mutterunternehmen.
  7. B. Für jede Brennstoffart, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird und für Verbrennungsprozesse in den in Anhang 10 und 11 genannten Sektoren verwendet wird und für die Emissionen berechnet werden:
  8. Brennstoffmenge, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird;
  9. Emissionsfaktor;
  10. Gesamtemissionen;
  11. Endverwendung(en) der Brennstoffe, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden; und
  12. Unsicherheitsfaktor.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen können mittels Verordnung unter Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben Vereinfachungen zur Reduktion des Berichterstattungsaufwands von Unternehmen erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259535

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