1. Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft. 2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 3 mit 1. Jänner 2012 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 84/2016). 3. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 12
Artikel 12
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit der gemäß Art. 6 erfolgten Abrechnung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20007501
Dokumentnummer
NOR40132344
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