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§ 6 KSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Fortschrittsbericht

§ 6.

Über den Fortschritt bei der Einhaltung der gemäß § 3 Abs. 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Nationalrat sowie dem Nationalen Klimaschutzkomitee jährlich einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Bericht ist nach Sektoren gemäß den Anlagen zu untergliedern.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20007500

Dokumentnummer

NOR40132326

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