Artikel 1
- 1.Die vorliegende Vereinbarung wird im Geiste der Weiterentwicklung der guten nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik geschlossen. Ihr Ziel ist es, in der österreichischen Öffentlichkeit Vertrauen dahingehend aufzubauen, dass durch Nuklearanlagen in der Tschechischen Republik keine radioaktive Kontamination der Umwelt aufgetreten ist.2.Die Vereinbarung regelt die Bedingungen, unter denen die AMS in České Budějovice auf einem Grundstück der Staatlichen Nuklearaufsichtsbehörde (SÚJB) eingerichtet wird.3.SÚJB wird
- • Bedingungen der AMS sicherstellen, darunter den kostenlosen Betrieb des AMS-Steuerungscomputers, der sich im SÚJB-Regionalzentrum České Budějovice befindet,
- • Bedingungen der AMS sicherstellen, darunter den kostenlosen Betrieb des AMS-
- • garantieren, dass die für die Verbindung der AMS mit dem BMLFUW installierte Datenleitung beim SÚJBRegionalzentrum České Budějovice nicht für andere Zwecke eingesetzt wird.
- • die von der AMS erhaltenen Daten für seine eigenen Zwecke und zur Information der Öffentlichkeit nützen,
- • SÚJB konsultieren, bevor ungewöhnliche Daten oder deren Interpretation veröffentlicht werden. Eine Beratung mit Experten wird von der offiziellen Kontaktstelle gemäß dem Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen vermittelt (24 Stunden im Einsatz).
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2 Erwähnt in BGBl. III Nr. 68/2010.
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