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Artikel 35 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 35

Kosten

Jede Vertragspartei trägt gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht die Kosten, die ihren Behörden aus der Umsetzung dieser Konvention entstehen, außer diese Konvention oder die Durchführungsvereinbarungen enthalten abweichende Bestimmungen oder die Strafverfolgungsbehörden haben bereits im Voraus abweichende Vereinbarungen getroffen.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132089

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