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Artikel 34 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 34

Durchführungsvereinbarungen und Mitteilungen

  1. (1) Die Vertragsparteien können zum Zwecke dieser Konvention Durchführungsvereinbarungen abschließen.
  2. (2) Die Vertragsparteien benachrichtigen den Verwahrer über Änderungen bei den Zuständigkeiten der im Text dieser Konvention und in der Anlage genannten Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132088

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