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Artikel 23 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 23

Haftung der eingesetzten Beamten

  1. (1) Wenn Beamte einer Vertragspartei für die Zwecke dieser Konvention im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, haftet die erste Vertragspartei, für alle Schäden, die diese während ihres Einsatzes verursacht haben, nach Maßgabe des Rechts der Vertragspartei, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden.
  2. (2) Die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wird, ersetzt diesen Schaden, wie sie ihn ersetzen müsste, wenn ihre eigenen Beamten ihn verursacht hätten.
  3. (3) Die Vertragspartei, deren Beamte einer Person einen Schaden auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verursacht haben, erstattet der letztgenannten den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132077

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