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Artikel 16 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 16

Verdeckte Ermittlungen zum Zwecke der Strafverfolgung

  1. (1) Im Rahmen von Ermittlungen von Straftaten kann eine Vertragspartei auf der Grundlage eines zuvor erhaltenen Ersuchens die Durchführung verdeckter Ermittlungen auf seinem Hoheitsgebiet durch Beamte der ersuchenden Vertragspartei, die nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei die Stellung eines verdeckten Ermittlers oder einer Person, die ein Scheingeschäft durchführt haben (im Folgenden „verdeckter Ermittler“), bewilligen. Die ersuchende Vertragspartei stellt ein solches Ersuchen nur, wenn die Aufklärung des Sachverhalts andernfalls aussichtslos oder wesentlich erschwert würde. Die eigentliche Identität des Beamten muss nicht offen gelegt werden.
  2. (2) Verdeckte Ermittlungen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei beschränken sich auf einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze. Die beteiligten Beamten der Vertragsparteien stimmen sich bei der Vorbereitung des Einsatzes ab. Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers und die Durchführung der Handlungen, die der verdeckte Ermittler unternimmt, stehen unter der Leitung der ersuchten Vertragspartei. Das Handeln des verdeckten Ermittlers der ersuchenden Vertragspartei steht unter der Verantwortung der ersuchten Vertragspartei, die jederzeit die Beendigung der verdeckten Ermittlung verlangen kann.
  3. (3) Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers auf Grundlage dieses Artikels, die Voraussetzungen für die Durchführung der verdeckten Ermittlung und die Bedingungen für die Verwendung der Ergebnisse der verdeckten Ermittlung richten sich nach dem Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der verdeckte Ermittler eingesetzt wird.
  4. (4) Die ersuchte Vertragspartei gewährt dem verdeckten Ermittler jede notwendige personelle Unterstützung, einschließlich der Anwesenheit des VE-Führers, sowie logistische und technische Unterstützung und trifft alle notwendigen Maßnahmen, um den verdeckten Ermittler während des Einsatzes auf seinem Hoheitsgebiet zu schützen.
  5. (5) Kann bei Gefahr im Verzug, da die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Identität des verdeckten Ermittlers aufgedeckt würde, kein Ersuchen nach Absatz 1 gestellt werden, ist der Einsatz des verdeckten Ermittlers auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne vorherige Bewilligung zulässig. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorliegen. Das Handeln des verdeckten Ermittlers hat sich in diesen Fällen auf das zur Aufrechterhaltung der Legende oder der eigenen Sicherheit notwendige Maß zu beschränken. Die ersuchte Vertragspartei wird vom Einsatz unverzüglich informiert und kann jederzeit die Beendigung der verdeckten Ermittlung verlangen.
  6. (6) Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine Vertragspartei um den Einsatz eines verdeckten Ermittlers der anderen Vertragspartei auf seinem Hoheitsgebiet ersucht. In solchen Fällen trägt die ersuchende Vertragspartei die Kosten des Einsatzes, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
  7. (7) Die Vertragsparteien ergreifen alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen, damit die Identität des verdeckten Ermittlers geheim bleibt und die Sicherheit des verdeckten Ermittlers gewährleistet ist. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Einsatzes.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132070

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