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Artikel 10 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 10

Zeugenschutz

  1. (1) Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien, die für den Zeugenschutz zuständig sind, arbeiten im Bereich der Zeugenschutzprogramme unmittelbar zusammen.
  2. (2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Informationsaustausch, Unterstützung hinsichtlich Logistik und Übernahme von zu schützenden Personen.
  3. (3) Für jeden einzelnen Fall, bei dem es um die Übernahme einer zu schützenden Person geht, wird eine Vereinbarung abgeschlossen, um die gegenseitigen Rechte und Pflichten zu regeln.
  4. (4) Die zu schützende Person muss Teil des Zeugenschutzprogramms der ersuchenden Vertragspartei sein. Die zu schützende Person wird jedoch nicht dem Zeugenschutzprogramm der ersuchten Partei unterstellt. Unterstützende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Personen werden in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei gesetzt.
  5. (5) Grundsätzlich trägt die ersuchende Vertragspartei die Lebenshaltungskosten der zu schützenden Person. Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Personal- und Materialkosten, die zum Schutz dieser Personen anfallen.
  6. (6) Aus wichtigen Gründen und nach rechtzeitiger Mitteilung an die ersuchende Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei die unterstützenden Maßnahmen beenden. In einem solchen Fall nimmt die ersuchende Vertragspartei die betroffene Person wieder zurück.

Schlagworte

Personalkosten

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132064

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