Artikel 8
Kosten
Kosten, die der ersuchten Partei bei der Durchführung der Rückübernahme oder der Durchbeförderung entstanden sind und die nach Maßgabe des Artikels 16 des Abkommens von der ersuchenden Partei zu tragen sind, werden der ersuchten Partei innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der die Ausgaben bestätigenden Dokumente in EURO rückerstattet.
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