§ 39.
(1) Um die Verständlichkeit und die Vergleichbarkeit verschiedener Graphiken zu gewährleisten, sind zu vermeiden:
- 1. Doppel-Skalen (links und rechts) soweit möglich;
- 2. künstliche Vergrößerung der positiven Aspekte der Auszahlung des OGAW;
- 3. nicht-lineare Skalen;
- 4. unterschiedliche Skalen je nach Szenario.
(2) Die Verwaltungsgesellschaft hat im KID darauf hinzuweisen, dass Anteilinhaber ihre Anteile vor Laufzeitende verkaufen können, wobei vor einem allfällig resultierenden Verlust deutlich hervorgehoben gewarnt werden muss.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Gesetzesnummer
20007418
Dokumentnummer
NOR40131264
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