vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 Kundeninformationsdokument

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

§ 24.

Nachfolgende Kosten und Zahlungen sind bei der Bekanntgabe der im KID auszuweisenden laufenden Kosten nicht zu berücksichtigen:

  1. 1. Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge, Vermittlungsprovisionen sowie weitere Kosten, die entweder direkt oder indirekt durch den Anleger getragen werden;
  2. 2. performanceabhängige Verwaltungsgebühren der Verwaltungsgesellschaft oder des Anlageberaters;
  3. 3. Kreditzinsen;
  4. 4. notwendige Zahlungen an Dritte, die im Zuge des Erwerbs oder der Veräußerung von Vermögenswerten des OGAW entstehen, unabhängig davon, ob diese explizit oder implizit anfallen;
  5. 5. Aufwendungen für das Halten von Derivaten;
  6. 6. der Wert von Waren oder Dienstleistungen, die die Verwaltungsgesellschaft oder jede andere mit ihr in Verbindung stehende Person im Gegenzug dafür erhält, dass Aufträge platziert werden (Soft Commissions oder ähnliche Vereinbarungen).

Schlagworte

Ausgabeaufschlag

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20007418

Dokumentnummer

NOR40131249

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte