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§ 21 Kundeninformationsdokument

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

3. Abschnitt

Kostendarstellung

§ 21.

Die Verwaltungsgesellschaft des OGAW

  1. 1. ist für die Berechnung der laufenden Kosten und für deren richtige Angabe im KID verantwortlich;
  2. 2. hat Verfahren, die mit den in diesem Abschnitt dargestellten Methoden vereinbar sind, einzusetzen und diese angemessen zu dokumentieren;
  3. 3. hat über jede Berechnung Aufzeichnungen zu führen, die ab dem Zeitpunkt der letzten Verwendung jeder Fassung des KID für fünf Jahre aufzubewahren sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20007418

Dokumentnummer

NOR40131246

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