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§ 15 Kundeninformationsdokument

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Lebenszyklusfonds

§ 15.

(1) Lebenszyklusfonds sind OGAW, die gemäß ihren Anlagezielen und -strategien eine schrittweise Umschichtung des Portfolios gegen Laufzeitende von risikobehafteten zu risikoarmen Wertpapieren gemäß vorher festgelegten Regeln vornehmen.

(2) Bei der Abbildung des SRRI im KID ist bei Lebenszyklusfonds an hervorgehobener Stelle ein Warnhinweis beizufügen, der den Anleger über die typischen Charakteristika eines solchen Fonds aufklärt.

Schlagworte

Anlagestrategie

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20007418

Dokumentnummer

NOR40131240

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte