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Anlage B Kundeninformationsdokument

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Anlage B

zu § 12 Abs. 2

Rückrechnung (Reverse Engineering)

Die Volatilität wird mittels Rückrechnung (Reverse Engineering) wie folgt ermittelt,

- dem VaR auf Basis eines Konfidenzintervalls von 99 % mit einer Halteperiode gleich der

- Zeitintervallen bei

- -Jahren entspricht:

- dem risikolosen Zinssatz entspricht, der zum Zeitpunkt der Berechnung für jedes der

- -Intervalle der

- -Jahre, die die Haltedauer des OGAW darstellt, gilt.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20007418

Dokumentnummer

NOR40131270

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