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Artikel 1 Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in Kinderbetreuungseinrichtungen – Änderung (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Zum Inkrafttreten vgl. Abschnitt II und BGBl. I Nr. 116/2011.

Artikel 1

Der Bund – vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend –, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Abschnitt I

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen wird wie folgt geändert:

(Anm.: Es folgen die Änderungen.)

Abschnitt II

(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundeskanzleramt, dass nach der Bundesverfassung beziehungsweise nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, mit 1. September 2011 in Kraft.

2) Liegen bis zum Ablauf des 31. August 2011 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem Monatsersten in Kraft, in dem die Voraussetzungen vom Bund und von zumindest einem Land erfüllt sind.

(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam, in dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.

(4) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.

(5) Nach dem 31. Dezember 2012 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.

(6) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2022

Gesetzesnummer

20007404

Dokumentnummer

NOR40131083

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