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§ 7 Angaben zur Wirkungsorientierung-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2011

Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene der Detailbudgets

§ 7

(1) Im Teilheft sind gemäß Anhang 3 („Angaben zur Wirkungsorientierung auf Ebene des Detailbudgets im Teilheft“) auf Ebene des Detailbudgets zumindest ein bis höchstens fünf Ziele sowie zumindest eine bis höchstens fünf Maßnahmen darzustellen, die zur Erreichung der Ziele des Detailbudgets beitragen sollen. Diese Ziele haben die Prioritäten des Detailbudgets darzustellen; eine vollständige Abdeckung der Aufgabenbereiche des Detailbudgets ist nicht zwingend erforderlich.

(2) Auf Ebene der Detailbudgets sind die angestrebten Ziele nicht auf Wirkungsziele beschränkt, sondern es können beispielsweise auch Leistungs-, Qualitäts- und Prozessziele angeführt werden.

(3) In jeder Untergliederung ist nach Möglichkeit zumindest in einem der Detailbudgets eines der bis höchstens fünf Ziele aus dem Gleichstellungsziel der Untergliederung oder direkt aus dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern abzuleiten.

(4) Maßnahmen auf Ebene der Detailbudgets sind für das jeweilige Finanzjahr zu formulieren. Diese haben, sofern es zweckmäßig ist, als Anknüpfungspunkt für die in der Kosten- und Leistungsrechnung des Bundes abgebildeten Leistungen zu dienen.

(5) Bei jeder Maßnahme ist gemäß Anhang 3 im Eingabefeld „Beitrag zum Ziel/zu den Zielen“ anzuführen, zu welchem Ziel oder zu welchen Zielen des Detailbudgets diese einen Beitrag leistet. Dabei ist die Nummer des Ziels oder der Ziele anzugeben.

(6) Für jede Maßnahme ist gemäß Anhang 3 im Eingabefeld „Wie sieht Erfolg aus? Meilensteine/Kennzahlen für n+1“ zumindest eine Kennzahl oder zumindest ein Meilenstein festzulegen, sodass am Ende des Finanzjahres der tatsächliche Erfolg festgestellt werden kann. Bei einer Kennzahl ist der zu erreichende Zielwert festzulegen.

(7) Wird eine Maßnahme, die bereits im vorangegangenen Finanzjahr auf Ebene des Detailbudgets angeführt wurde, fortgeführt, ist gemäß Anhang 3 im Eingabefeld „Istzustand zum 31.12. n-1“ der bekannte Istzustand anzugeben. Dieser ist auch bei erstmaliger Aufnahme einer Maßnahme als Ausgangspunkt der Planung anzugeben, sofern Kennzahlen bekannt sind oder die Maßnahme bereits im Jahr n-1 mit Meilensteinen beschrieben werden kann.

(8) Zu jedem Ziel ist im jeweiligen Detailbudget zumindest eine Maßnahme anzugeben. Diese Bestimmung gilt auch für das Ziel, das aus dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern abgeleitet wurde. Somit ist zumindest eine Gleichstellungsmaßnahme in einem der Detailbudgets je Untergliederung anzuführen.

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