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§ 18 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Abschnitt 4

Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen Notifizierende Behörde

§ 18

(1) Notifizierende Behörde für die gemäß dieser Verordnung zu notifizierenden Stellen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

(2) Die Bewertung und Überwachung der in Abs. 1 genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle im Sinne und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

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