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§ 17 ODGV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte

§ 17

Unbeschadet der in den §§ 29 und 30 vorgesehenen Schutzklauseln und des in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten Rechtsrahmens für die Marktüberwachung darf der freie Verkehr, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von ortsbeweglichen Druckgeräten, die dieser Verordnung oder einer Rechtsvorschrift eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, mit welcher dieser die Richtlinie 2010/35/EU in sein nationales Recht umgesetzt hat, entsprechen, nicht verboten, beschränkt oder behindert werden.

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