Wahl des auf die Vereinbarung anzuwendenden Rechtes
§ 97.
(1) Sind Feeder-OGAW und Master-OGAW in Österreich bewilligt, so ist auf die Vereinbarung österreichisches Recht anzuwenden; die Wahl eines anderen Rechtes oder eines Gerichtsstandes außerhalb Österreichs ist unwirksam.
(2) Ist entweder der Feeder-OGAW oder der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt, so kann entweder
- 1. die Anwendbarkeit österreichischen Rechts oder
- 2. die Anwendbarkeit des Rechts des anderen Mitgliedstaates, in dem der Master-OGAW oder der Feeder-OGAW gebilligt sind,
vereinbart werden. Im Fall der Z 1 ist die Wahl eines Gerichtsstandes außerhalb Österreichs unwirksam. Im Fall der Z 2 kann ausschließlich die Zuständigkeit der Gerichte des anderen Mitgliedstaates vereinbart werden.
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