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§ 1a Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

§ 1a.

Einrichtungen des Bundes, die eine Dienstleistung des Bundesamts für Weinbau im Rahmen der Besorgung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben in Anspruch nehmen, ist kein Entgelt zu verrechnen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20007361

Dokumentnummer

NOR40265222

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