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Artikel 9 Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 9

Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption und von Beamten und Bediensteten in Ausübung öffentlicher Verwaltung begangenen Korruptionshandlungen

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 13 übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts insbesondere Informationen und Analysen über die Verbreitung und Art von Korruptionsphänomenen, über Ursachen und Bedingungen, die im Zusammenhang mit dem Auftreten von Korruption stehen, sowie Informationen über Entwicklungstendenzen bei der Bekämpfung von Korruption und von Beamten und Bediensteten in Ausübung öffentlicher Verwaltung begangenen Korruptionshandlungen und fördern insbesondere den Austausch von Erfahrungen im Bereich der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung sowie hinsichtlich der Anwendung von Rechtsvorschriften.

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