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Artikel 2 Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 2

Zuständige Behörden

(1) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden mit.

(2) Jede Änderung betreffend die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 wird von den Vertragsparteien in angemessener Zeit mitgeteilt.

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