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Artikel 8 Zusammenarbeit im Bereich Film

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2011

Artikel 8

Rechte an den Filmen

(1) Jeder Gemeinschaftsproduzent wird Miteigentümer des Originalnegativs (Bild und Ton). Außerdem hat jeder Gemeinschaftsproduzent Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien wie Internegativ, Tonnegativ und dergleichen in der Fassung seiner eigenen Sprache. Das Ziehen eines Internegativs oder vergleichbaren digitalen Mastermaterials für eine andere Sprache als die der Vertragsparteien bedarf des Einvernehmens der Gemeinschaftsproduzenten.

(2) Von der Endfassung des Films wird eine Original- oder Synchronfassung in einer der jeweiligen Landessprachen hergestellt, welche erforderlichenfalls deutsch zu untertiteln ist. Jede Fassung kann Dialoge in einer anderen Sprache enthalten, soweit dies nach dem Drehbuch vorgesehen ist.

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