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Artikel 7 Zusammenarbeit im Bereich Film

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2011

Artikel 7

Anforderungen an die an der Herstellung beteiligten Personen

(1) Die an der Herstellung eines Films Beteiligten müssen folgendem Personenkreis angehören:

in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:

  1. - Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
  2. - Personen, die dem deutschen Kulturkreis angehören und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben,
  3. - Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  4. - Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  5. - Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, soweit sie aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gleichgestellt sind.

in Bezug auf die Republik Österreich:

  1. - Staatsangehörige der Republik Österreich,
  2. - Personen, die zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Arbeitsaufnahme in der Republik Österreich berechtigt sind,
  3. - Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  4. - Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  5. - Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, soweit sie aufgrund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gleichgestellt sind.

in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft:

  1. - Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  2. - Inhaber einer Niederlassungsbewilligung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  3. - Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Freihandelsassoziation.

(2) Können Personen nach diesen Bestimmungen mindestens zwei Vertragsparteien zugerechnet werden, so haben sich die Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen dem Staat jenes Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der sie vertraglich verpflichtet.

(3) Die Mitwirkung von Personen, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Films im Einvernehmen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zugelassen werden. Für Regisseure und Produzenten sind keine Ausnahmen möglich.

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