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Artikel 2. Zusammenarbeit in allgemeinen Angelegenheiten Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.2011

Artikel 2. Zusammenarbeit in allgemeinen Angelegenheiten

  1. (1)Im Rahmen der Zusammenarbeit in allgemeinen Angelegenheiten bei der Vollziehung der Wettbewerbspolitik werden die Parteien
  1. a. einander jährliche Statistiken und andere Informationsdaten über ihre Arbeit, Texte der Gesetze und der anderen Rechtsakte ihrer Staaten, methodische Empfehlungen über die grundsätzliche Richtung der Politik der Parteien sowie andere relevante Unterlagen über die Weiterentwicklung der Gesetzgebung im Antimonopolbereich zugänglich machen,
  2. b. einander bei der Aufnahme der notwendigen Beziehungen zu gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Behörden ihrer Staaten unterstützen,
  3. c. Erfahrungen über Ermittlungsverfahren bei Wettbewerbsverstößen in ihren Staaten austauschen,
  4. d. Experten zu Konsultation anhalten, damit sie Erfahrungen über Einzelfälle bei Wettbewerbsverstößen austauschen,
  5. e. Treffen ihrer Führungskräfte ausrichten, um Perspektiven und Schwerpunkte der bilateralen Zusammenarbeit zu diskutieren,
  6. f. Studienbesuche und Expertentrainings zum Zweck des Erfahrungsaustausches durchführen.

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