Artikel 2
Formen der Zusammenarbeit
- (1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts, sowie im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches und umfasst insbesondere
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
20007319
Dokumentnummer
NOR40129164
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