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Artikel 2 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Artikel 2

Formen der Zusammenarbeit

  1. (1)Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts, sowie im Rahmen des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches und umfasst insbesondere

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007319

Dokumentnummer

NOR40129164

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