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Anlage 1 Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Anlage 1

(Übersetzung)

Der Ständige Vertreter Österreichs

beim Europarat

Nr. 1.4.7/3-98

Straßburg, 7. September 1998

Exzellenz,

ich habe die Ehre, mich auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 des Zusatzabkommens zu dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Europarat betreffend das Europäische Zentrum für lebende Sprachen zu beziehen.

Österreich geht davon aus, daß

Mit vorzüglicher Hochachtung

Botschafter Ulrich Hack

Seiner Exzellenz,

Daniel Tarschys

Generalsekretär

Europarat

Europarat

Der Generalsekretär

Straßburg, 7. September 1998

Exzellenz,

ich habe die Ehre, mich auf Ihren Brief vom 7. September 1998 betreffend die Interpretation von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 des Zusatzabkommens zu dem in Paris am 2. September 1949 unterzeichneten Allgemeinen Abkommen über die Privilegien und Immunitäten des Europarates, abgeschlossen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Europarat betreffend das Europäische Zentrum für lebende Sprachen zu beziehen.

Ich freue mich, zu bestätigen, daß der Europarat die im oben erwähnten Brief zum Ausdruck gebrachte Auffassung Österreichs teilt, das heißt, daß

Mit vorzüglicher Hochachtung

Daniel Tarschys

Seiner Exzellenz

Herrn Ulrich Hack

ao. und bev. Botschafter

Ständiger Vertreter Österreichs beim Europarat

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