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Artikel 3 Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Artikel 3

(1) In Ergänzung zu den Privilegien und Immunitäten, die sie als Beamte des Europarates gemäß Artikel 17, 18 und 19 des Allgemeinen Abkommens genießen, erhalten die Bediensteten des Verbindungsbüros in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

a. Schutz vor Durchsuchung des Dienstgepäcks, und bei Bediensteten, die unter Absatz 3 fallen, Schutz vor Durchsuchung des persönlichen Gepäcks.

b. Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Bediensteten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, sofern diese Einkünfte aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen oder sofern sich diese Vermögenswerte außerhalb der Republik Österreich befinden.

c. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen für in der Republik Österreich befindliche Liegenschaften, soweit eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, dass die Bediensteten und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten.

d. Das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, sowie frei von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und –beschränkungen folgendes einzuführen:

i) bei ihrem ersten Dienstantritt ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder in mehreren getrennten Transporten und innerhalb von sechs Monaten die notwendigen Ergänzungen;

ii) alle vier Jahre einen Kraftwagen.

e. Sollten für Bedienstete, ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragene Partner oder unterhaltsberechtigte Verwandte Sichtvermerke erforderlich sein, werden diese gebührenfrei erteilt.

f. Die Befugnis ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen und andere bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses beim Verbindungsbüro unbehindert ihre Zahlungsmittel in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben.

g. Befreiung von der Anwendung der österreichischen Sozialversicherungsgesetze, vorausgesetzt die Bediensteten unterliegen einem vom Europarat eingerichteten Sozialversicherungssystem.

(2) In Ergänzung zu den Privilegien und Immunitäten, die sie als Beamte des Europarates gemäß Artikel 17, 18 und 19 des Allgemeinen Abkommens genießen, erhalten österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich nur die in Absatz 1 Buchstabe a und g bezeichneten Privilegien und Immunitäten.

(3) Neben den in Absatz 1 genannten Privilegien und Immunitäten genießt der Leiter des Verbindungsbüros, sofern er oder sie nicht österreichischer Staatsbürger oder österreichische Staatsbürgerin ist oder den ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich hat, die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie Mitgliedern des diplomatischen Personals aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen gewährt werden.

(4) Die Bediensteten des Verbindungsbüros und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn diese Personen österreichische Staatsbürger oder durch unionsrechtliche Bestimmungen gleichgestellte Staatsangehörige eines anderen Staates oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind.

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