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§ 3 Straßenerhaltungsfachmann/-frau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Berufsbild

§ 3

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann/-frau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

2.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

Kenntnis der arbeits-medizinischen Vorschriften und Arbeitnehmerschutzbestimmungen

3.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

4.

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung

Mitarbeit bei der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

5.

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes

6.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

7.

Kenntnis der Baustoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung von einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien

8.

Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen

9.

Grundkenntnisse der Lagerung von Baustoffen

Verhüten von Schäden bei der Lagerung und Vermeiden von schädlichen Einflüssen auf die Baustoffe bei der Lagerung und Verarbeitung

10.

Mitarbeit beim Kontrollieren von Straßen, Parkplätzen, Rad- und Gehwegen sowie Brücken auf ihren Zustand und dokumentieren auf Datenblättern oder elektronisch

Kontrollieren von Straßen, Parkplätzen, Rad- und Gehwegen sowie Brücken auf ihren Zustand sowie deren elektronische Dokumentation

11.

Ausmessen und Vermessen, Berechnen, Fluchten und Ausmessen von Höhen und Bögen

Höhenvermessen mit Maßstab und Nivelliergerät

12.

Sichern und Pölzen von Baugruben, Künetten und Schächten; Herstellen von Absturzsicherungen

13.

Feststellen des Materialbedarfs sowie Herstellen von Betonmischungen

14.

Kenntnis der Fundierung; Herstellen von Fundamenten, Beton- und Steinmauerwerk, Durchlässen, Drainagen und Regulierungen

15.

Aufbauen, Planieren und Verdichten des Untergrundes

16.

Pflastern von Natursteinen und Kunststeinen, von Natursteinplatten und Kunststeinplatten und Randsteinen (Hochbord, Tiefbord, Schrägbord) auf Sand und in Beton

17.

Vergießen, Verfugen und Ausbessern von Oberflächen

18.

Kenntnis der berufseinschlägigen Vorschriften des Verkehrsrechts (Beschilderung, Absperrung und Absicherung von Baustellen und Arbeitsgebieten sowie bei Unfällen)

19.

Mitarbeit beim Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Absperren und Absichern von Baustellen und Arbeitsgebieten sowie bei Unfällen

Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Absperren und Absichern von Baustellen und Arbeitsgebieten sowie bei Unfällen nach behördlichen Vorgaben

20.

Mitarbeit beim Sammeln von Wetterinformationen für den Winterdienst sowie Auswerten und Einleiten der notwendigen Schritte mittels EDV, Datenblättern und nach örtlichen Gegebenheiten

Sammeln von Wetterinformationen für den Winterdienst sowie Auswerten und Einleiten der notwendigen Schritte mittels EDV, Datenblättern und nach örtlichen Gegebenheiten

21.

Kenntnis der Mischungen für den Winterdienst und Mitarbeit beim Herstellen von Mischungen für den Winterdienst

Zusammensetzen des Streugutes und der Menge des Streustoffes unter Bedacht ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte sowie Beladen von Fahrzeugen mit Streugut

22.

Kenntnis und Mitarbeit bei winterdienstlichen Maßnahmen wie Herstellen von Schneeschutzzäunen, Aufstellen, Unterhalten und Abbauen von Schneestangen

Mitarbeit beim Einleiten und Durchführen sämtlicher winterdienstlicher Maßnahmen wie Räumen von Schnee sowie Aufbringen von Streugut mit Fahrzeugen

23.

Kenntnis des Aufbaus und der Funktion der eingesetzten Fahrzeuge, Maschinen, An- und Aufbaugeräte für den Sommer- und Winterdienst

24.

Mitarbeit beim Warten, Instandhalten und Reparieren von Fahrzeugen, An- und Aufbaugeräten sowie von Maschinen für straßendienstliche Aufgaben

Warten, Instandhalten und Reparieren von Fahrzeugen, An- und Aufbaugeräten sowie von Maschinen für straßendienstliche Aufgaben

25.

An- und Aufbauen von Geräten und Vorrichtungen nach Vorgaben für verschiedene Einsätze

26.

Kenntnis des Straßenverkehrs, der Unfallsituationen und Katastrophen wie Hochwasser und Sturm

Richtiges Verhalten im Straßenverkehr bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischen-fällen und außergewöhnlichen Situationen sowie Leisten von Erster Hilfe

27.

Erkennen von Störungen an Geräten, Maschinen, Vorrichtungen sowie an technischen Einrichtungen an Fahrzeugen und Veranlassen der Störungsbeseitigung

28.

Grundkenntnis der Zusammensetzung und Herstellung von Mischgut und dessen Sorten

Manuelles und maschinelles Herstellen und Verarbeiten von Mischgut, einschließlich Aufbau, Lagenverbund und Abnahme laut Richtlinien, Vorschriften und Sicherheitsdatenblättern (ÖNORM, RVS)

29.

Herstellen von Künetten und einfachen Schächten sowie Herstellen von einfachen Schalungen

Auf- und Abbauen von Schalungen und Pölzungen im Erdbau

30.

Kenntnis der Bewehrungen und deren Umsetzung auf der Baustelle; Einbringen der Bewehrung und Beton sowie Verdichten und Nachbehandeln

31.

Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Instandhalten, Bedienen und Abtragen) von Gerüsten aller Art

Herstellen von einfachen Gerüsten, Leitern und Absturzsicherungen unter Verwendung von Schutzausrüstungen

32.

Bearbeiten und Verarbeiten von Holz und Holzprodukten von Hand und mit Maschinen

33.

Ausführen einschlägiger Holzschutz- und Isolierarbeiten

34.

Imprägnieren von Holz sowie Entrosten, Abbeizen, Schleifen, Abbrennen, Grundieren und Streichen von Geländern und Leiteinrichtungen

35.

Grundfertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung (Metall, Holz und Kunststoff) von Hand und unter Verwendung von Maschinen unter Beachtung der Gefahren und unter Anwendung der Maßnahmen zur Unfallverhütung

36.

Kenntnis der Bäume und Sträucher, deren Wachstums, schädlicher Einflüsse und deren Vermeidung

Kenntnis des Baumschnittes und der Pflegemaßnahmen an Bäumen und Sträuchern

Durchführen des Baumschnittes

37.

Grundkenntnisse der Pflanzenschutz- und Düngemittelvorschriften sowie der Schädlings-bekämpfungsmaßnahmen

38.

Behandeln, Pflegen, Bewässern, Düngen und Lagern der handelsüblichen Pflanzen, Sträucher und Bäume

39.

Manuelles und maschinelles Bodenbearbeiten sowie Bodenverbessern und Düngen

40.

Durchführen des Rasenbaus, Verlegen von Rasenziegeln und Pflegen von Rasen

41.

Grundkenntnisse des gärtnerischen Hangverbaus, der

Hangsicherung und des gärtnerischen Wegebaus

42.

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden, Lieferanten und Behördenvertretern unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise

43.

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

44.

Kenntnis der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

45.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

46.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere des Brandschutzes sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

47.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

48.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

49.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

      

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ( unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ( auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

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