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§ 9 Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9

(1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen:

  1. 1. Die Herstellung eines Polsterwerkstückes nach Angabe, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Begurten, Einbringen eines Federnkerns, Polsterarbeiten und Klebearbeiten mit Schaumstoffen, Näharbeiten, Bezieh- und Abschlußarbeiten sowie
  2. 2. die Durchführung von Arbeitsproben aus den Fachgebieten Tapezieren (Spalieren), Verlegen von Bodenbelägen sowie Vorhang und Dekoration.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Arbeitsweise,
  2. 2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  3. 3. fachgerechte Ausführung,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

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