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§ 7 Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2011

Strukturierte Praxiseinführung

§ 7

(1) Der eigentlichen Ausbildung vorangestellt ist eine dreimonatige strukturierte Einführungsphase.

(2) Ziele dieser Einführungsphase sind:

  1. 1. Kennenlernen der Justizanstalt und der wichtigsten Verhaltensregeln und Normen im Strafvollzug;
  2. 2. Einführung in die spezifische Fachlichkeit im Strafvollzug (soweit hiezu in der jeweiligen Justizanstalt keine geeigneten Bediensteten des höheren Dienstes zur Verfügung stehen, ist dieser Teil der Einführung in einer anderen Justizanstalt zu absolvieren).

(3) Für beide in Abs. 2 angeführten Ausbildungsziele ist ein Tutor zu benennen, wobei derselbe Tutor auch beide Bereiche abdecken kann. Die Einführung besteht aus einzelnen Elementen, die in einem Einführungshandbuch zu definieren sind. Im Zuge der Einführung sollen Berufsanfänger unter Anleitung und im Wege der Reflexion zunehmend eigenständig tätig werden. Die Absolvierung der einzelnen Elemente der Einführung ist zu dokumentieren. Am Ende der Einführungsphase hat die Anstalt nach Anhörung der mit der Einführungsphase befassten Personen eine differenzierte Einschätzung über die Berufseignung der Ausbildungsteilnehmer abzugeben.

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