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§ 13 Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2011

Dienstprüfungen

§ 13

(1) Der Abschluss der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus drei Teilen:

  1. 1. einer schriftlichen Projektarbeit aus dem Strafvollzugs- bzw. einem damit zumindest zusammenhängenden Bereich mit einem Umfang von rund 30 Seiten;
  2. 2. einer mündlichen Prüfung und
  3. 3. einer schriftlichen Prüfung.

(2) Bei der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind entsprechend der Grundausbildung allgemeine und berufsspezifische Kenntnisse zu prüfen.

(3) Die mündliche Prüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen.

(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die jeweilige Reprobationsfrist ist mit mindestens vier Wochen und höchstens drei Monaten festzusetzen.

(5) Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz können auch Teilprüfungen (§ 28 Abs. 2 BDG 1979) abgehalten werden.

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