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Artikel 43 Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Artikel 43

Die nach diesem Übereinkommen übermittelten oder ausgestellten Schriftstücke sind von jeder Beglaubigung oder entsprechenden Förmlichkeit befreit.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

20007247

Dokumentnummer

NOR40128240

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