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Artikel 30 Schutz von Kindern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Artikel 30

(1) Die Zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um die Ziele dieses Übereinkommens zu verwirklichen.

(2) Im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Übereinkommens treffen sie die geeigneten Maßnahmen, um Auskünfte über das Recht ihrer Staaten sowie die in ihren Staaten für den Schutz von Kindern verfügbaren Dienste zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

20007247

Dokumentnummer

NOR40128227

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