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§ 2 EU-MediatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2011

Begriffsbestimmungen

§ 2

(1) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten

  1. 1. Mediation: ein strukturiertes Verfahren ungeachtet seiner Bezeichnung, in dem zwei oder mehr Streitparteien mit Hilfe eines Mediators auf freiwilliger Basis selbst versuchen, eine Vereinbarung über die Beilegung ihrer Streitigkeit zu erzielen, unabhängig davon, ob dieses Verfahren von den Parteien eingeleitet, von einem Gericht vorgeschlagen oder angeordnet oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgeschrieben wird;
  2. 2. Mediator: eine dritte Person, die ersucht wird, eine Mediation auf wirksame, unparteiische und sachkundige Weise durchzuführen, und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat hat;
  3. 3. grenzüberschreitende Streitigkeit: eine Streitigkeit, bei der mindestens eine der Parteien zu dem Zeitpunkt, zu dem
  1. a) die Parteien nach Entstehen der Streitigkeit eine Mediation vereinbaren oder
  2. b) die Mediation von einem Gericht angeordnet wird oder
  3. c) nach dem Recht eines Mitgliedstaats eine Pflicht zur Nutzung der Mediation entsteht oder
  4. d) die Parteien von einem Gericht aufgefordert werden, eine Mediation in Anspruch zu nehmen,

    ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat als eine der anderen Parteien;

  1. 4. Wohnsitz: der Wohnsitz im Sinn der Art. 59 und 60 der Verordnung 2001/44/EG über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 12 vom 16. Jänner 2001, S. 1;
  2. 5. Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(2) Ist strittig, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 vorliegen, so kann das Gericht eine Stellungnahme des Ausschusses für Mediation (§ 7 Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG, BGBl. I Nr. 29/2003) einholen.

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