Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 87.
- 1. einer Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 iVm einer Verordnung aufgrund von § 25, gemäß einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 2 oder 3 oder aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b zuwiderhandelt,
- 2. einer in einer Verordnung aufgrund von § 19 Abs. 5 festgelegten Nachweispflicht nicht nachkommt,
- 3. hinsichtlich eines Importzertifikats gemäß § 21
- a) die Ausstellung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschleicht oder
- b) durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Vorschreibung einer Auflage gemäß § 21 Abs. 2 oder gemäß § 57 Abs. 2 oder einen Widerruf gemäß § 57 Abs. 2 hintanhält oder
- c) das Importzertifikat entgegen einem Widerruf gemäß § 57 Abs. 2 weiter verwendet oder
- d) das Importzertifikat zur Verwendung durch einen Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt oder übernimmt,
- 4. der Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 2 oder § 30 Abs. 4 zuwiderhandelt,
- 5. der Meldepflicht gemäß § 31 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- 6. der Meldepflicht gemäß § 33 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- 7. einer Informationspflicht gemäß § 34 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,
- 8. einer Meldepflicht gemäß § 37 Abs. 2 Z 2 oder § 39 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 9. einer Meldepflicht gemäß § 44 oder gemäß einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
- 10. der Informationspflicht betreffend Ausfuhrbeschränkungen anderer EU-Mitgliedstaaten gemäß § 55 Abs. 1 zuwiderhandelt,
- 11. eine Allgemeingenehmigung im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 ohne Registrierung gemäß § 59 verwendet,
- 12. einer in einer Verordnung aufgrund von § 59 Abs. 9 festgelegten Meldepflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.
- 1. fahrlässig eine der in Abs. 1 Z 1, 2, 3 lit. c oder d oder Z 4 bis 12 genannten strafbaren Handlungen begeht,
- 2. vorsätzlich einer der im § 63 Abs. 6 genannten Verpflichtungen zuwiderhandelt oder
- 3. vorsätzlich die Aufzeichnungspflicht gemäß § 65 oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 65 Abs. 4 verletzt,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer vorsätzlich der in § 76 Abs. 1 festgelegten Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 und 3 ist auch der Versuch strafbar.
(5) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist zur Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion, zuständig.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 87/2020)
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2024
Gesetzesnummer
20007221
Dokumentnummer
NOR40225557
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