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§ 19 AußWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2011

Meldepflichten

§ 19

(1) Sofern eine entsprechende Meldepflicht nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b erforderlich ist, sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Vorgänge vor ihrer Durchführung zu melden, wenn dies im Rahmen von restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgeschrieben ist, wobei Umfang und Inhalt solcher Meldepflichten in einer Verordnung gemäß § 25 festzulegen sind.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern zwischen Drittstaaten im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, auch wenn die zu Grunde liegenden Vorgänge keiner Genehmigung bedürfen, sofern dies

  1. 1. aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von § 4 geboten oder
  2. 2. zur Verhinderung der Umgehung einer in § 14 Abs. 1 oder in einer Verordnung aufgrund von § 14 Abs. 3 festgelegten Genehmigungspflicht notwendig ist.

(3) Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a eine entsprechende Ermächtigung vorsieht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zwischen Drittstaaten, die nicht bereits einer Genehmigungspflicht aufgrund der genannten Vorschriften der Europäischen Union unterliegen, im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies zur näheren Prüfung der Endverwendung dieser Güter erforderlich ist.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 ist genau festzulegen, worauf sich die Meldepflicht bezieht, insbesondere:

  1. 1. die Güter,
  2. 2. die Arten des Güterverkehrs,
  3. 3. das Bestimmungsland oder die Bestimmungsländer,
  4. 4. der Endverwender und
  5. 5. der Endverwendungszweck.

(5) Sofern dies zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, kann in der Verordnung überdies festgelegt werden, dass zusammen mit der Meldung Dokumente im Sinne von § 13 Abs. 1 zum Nachweis der Endverwendung im Bestimmungsland vorzulegen sind.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Eingang der Meldung innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Bis zum Einlangen dieser Bestätigung darf der gemeldete Vorgang nicht durchgeführt werden. Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur begründeten Annahme kommt, dass ein Vorgehen gemäß Abs. 7 erforderlich sein könnte, hat er dies gleichzeitig mit der Bestätigung mit Bescheid mitzuteilen. In diesem Fall darf der Vorgang nur durchgeführt werden, wenn nach Ablauf von zwei Wochen nach der Meldung keine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 7 vorgeschrieben wurde oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schon vorher mit Bescheid mitteilt, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

(7) Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b ausdrücklich dazu ermächtigt oder dem nicht entgegensteht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für den Vorgang mit Bescheid eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben, wenn er aufgrund einer Meldung gemäß Abs. 1 bis 3 zu der Annahme gelangt, dass der Vorgang mindestens einem der im 2. Hauptstück genannten Genehmigungskriterien widersprechen könnte.

(8) Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über die Vorschreibung der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 7 zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung der Einhaltung der Genehmigungspflicht durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Endempfänger zu enthalten.

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