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§ 21 AußWG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2011

Importzertifikate

§ 21

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat auf Antrag Importzertifikate auszustellen, wenn dies zur Erlangung der Genehmigung einer Ausfuhr aus einem Drittstaat oder einer Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet erforderlich ist und den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück nicht widerspricht.

(2) Wenn die Einhaltung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur durch Vorschreibung geeigneter Auflagen gemäß § 54 gewährleistet werden kann, so ist das Importzertifikat nur mit diesen Auflagen auszustellen. Reichen auch Auflagen zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen nicht aus, so ist die Ausstellung des Importzertifikats mit Bescheid zu verweigern.

(3) Ein Importzertifikat hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Bezeichnung, Menge und Wert der Güter,
  2. 2. Angabe des ausländischen Lieferanten und des Versenders,
  3. 3. Name und Anschrift des österreichischen Verwenders und
  4. 4. Verwendungszweck der Güter.

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