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Artikel 5 Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Artikel 5

Artikel 5

Betreiber der Erdgas-Pipeline ist die Gesellschaft. Die Festsetzung der Tarife für den Erdgastransport über die Erdgas-Pipeline fällt in die Zuständigkeit der Gesellschaft gemäß den Verfahren und Grundsätzen der Tariffestsetzung in der Republik Österreich.

Die Gesellschaft ist zur Vermarktung der vollen Kapazität der Erdgas-Pipeline berechtigt.

Ausnahmen von den Regelungen über den Zugang Dritter zur Pipeline-Kapazität, Tarifregelungen, Entflechtung der Fernleitungsnetzbetreiber und der Pipeline-Eigentümer in Bezug auf die Erdgas-Pipeline werden, falls erforderlich, auf Ersuchen der Gesellschaft oder der Gründer gemäß der österreichischen Gesetzgebung erteilt, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projekts mittels Abschluss eines langfristigen Gastransportvertrags zwischen dem russischen Gründer (oder einer von ihm bestimmten Gesellschaft) und der Gesellschaft zu gewährleisten.

Die österreichische Partei begrüßt das Ersuchen der Gesellschaft oder der Gründer um die vorerwähnten Ausnahmen und leistet entsprechende Hilfestellung.

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