vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Artikel 4

Artikel 4

Zum Zwecke der Verwirklichung des Projekts wird die Österreichische Partei nach besten Kräften bemüht sein, im Einklang mit ihrer Gesetzgebung sicherzustellen:

a) dass die Gesellschaft die für den Bau und den Betrieb der Erdgas-Pipeline erforderlichen Genehmigungen, Bodenrechte und sonstigen Eigentumsrechte erhält;

b) die ungehinderte Gasdurchleitung durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich über die Erdgas-Pipeline und das South Stream-Erdgas-Pipelinenetz gemäß internationalen Verpflichtungen.

Die russische Vertragspartei wird im Einklang mit ihrer Gesetzgebung nach besten Kräften bemüht sein, durch den Abschluss langfristiger Verträge zwischen der Gesellschaft und dem russischen Gründer oder einem vom russischen Gründer bestimmten Rechtsträger über die Durchleitung von Erdgas zuverlässige Gaslieferungen über die Erdgas-Pipeline von der Russischen Föderation an die Republik Österreich sicherzustellen.

Die Gründer oder von Ihnen designierte Rechtsträger werden einen gesonderten langfristigen Gasliefervertrag über 2 Milliarden m³ pro Jahr zu Marktbedingungen abschliessen. Die Gasmengen werden an den österreichischen Gründer oder den von ihm designierten Rechtsträger an den vereinbarten Stellen übergeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)