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Artikel 10 Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb der Erdgas-Pipeline auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2011

Artikel 10

Artikel 10

Sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung und/oder Anwendung dieses Abkommens werden zunächst durch Verhandlungen nach dem Prinzip von Treu und Glauben zwischen den vollziehenden Stellen der Vertragsparteien beigelegt. Streitigkeiten, die nicht in solchen Verhandlungen und Konsultationen zwischen den vollziehenden Stellen der Vertragsparteien beigelegt werden können, werden durch Verhandlungen nach dem Prinzip von Treu und Glauben und Konsultationen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.

Wenn eine Streitigkeit nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem eine Vertragspartei schriftlich die Abhaltung solcher Verhandlungen und Konsultationen verlangt, in Verhandlungen und Konsultationen zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden kann, hat jede Vertragspartei das Recht, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Prüfung zu unterbreiten, sofern von den Vertragsparteien auf dem Weg zur Lösung der Streitigkeit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

Das Schiedsgericht wird für jeden Einzelfall gebildet. Jede Vertragspartei ernennt ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese beiden Mitglieder des Schiedsgerichts ernennen sodann gemeinsam einen Staatsangehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Die ersten beiden Mitglieder des Schiedsgerichts sind innerhalb von zwei Monaten, der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt zu ernennen, an dem eine Vertragspartei ihre Absicht angezeigt hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Prüfung zu unterbreiten.

Sollten die in Absatz 3 dieses Artikels niedergelegten Bestimmungen nicht eingehalten werden, hat jede Vertragspartei das Recht, sich mit dem Ersuchen, die entsprechenden Ernennungen vorzunehmen, an den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs zu wenden, sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde.

Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Diese Entscheidung ist auf Grundlage des Völkerrechts zu treffen, sie ist endgültig und für die Vertragsparteien verbindlich. Die Vertragsparteien tragen die Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Schiedsgerichts und des Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu gleichen Teilen. Das Schiedsgericht gibt sich für alle anderen Fragen seine eigene Geschäftsordnung.

Dieser Artikel gilt nicht für Angelegenheiten der Besteuerung, welche unter die Bestimmungen des am 13. April 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation zur Vermeidung von Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen fallen.

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