Artikel 1
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Finnland1 am 29. September 2009 folgende Erklärung zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl. Nr. 448/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 126/2001) (Anm.: richtig: BGBl. III Nr. 136/2001) abgegeben:
„Art. 3 Abs. 2 des Lugano-Übereinkommens beinhaltet eine Liste von verschiedenen Bestimmungen, die insbesondere für Angeklagte, die in anderen Vertragstaaten ihren Wohnsitz haben, nicht anwendbar sind. Gemäß dem fünfzehnten Spiegelstrich in Finnland: wird Kapitel 10 Abschnitt 1 Sätze 2, 3 und 4 der Zivilprozessordnung (oikeudenkäymiskaari/rättegångsbalken) nicht angewandt werden.
Gemäß Kapitel 10 Abschnitt 1 der Zivilprozessordnung wird eine Person, die keinen Wohnsitz in Finnland hat, bei dem Gericht des Aufenthaltsortes oder wo sie Grundbesitz hat, vorgeladen.
Wenn ein finnischer Staatsbürger im Ausland wohnhaft ist, kann er/sie auch beim Gericht des Ortes, wo er/sie zuletzt einen Wohnsitz in Finnland hatte, vorgeladen werden. Ein Bürger eines fremden Staates, der keinen Wohnsitz und Aufenthaltsort in Finnland hat, kann in Ermangelung gesonderter Bestimmungen betreffend die Bürger des genannten Staates, an das Gericht des Ortes in Finnland, wo er/sie seinen Aufenthalt hat oder wo er/sie Grundbesitz hat, geladen werden.
Die Bestimmungen in Kapitel 10 über die gerichtliche Zuständigkeit wurden im Gesetz 135/2009 über die Änderung der Zivilprozessordnung überarbeitet. Das zuvor genannte Gesetz ist am 1.9.2009 in Kraft getreten. Im überarbeiteten Kapitel 10 sind die kongruenten Rechtsvorschriften für die im fünfzehnten Spiegelstrich von Art. 3 Abs. 2 des Lugano-Übereinkommens genannten Sätze in Abschnitt 18 (1), Absätze 1 und 2 zu finden. Gemäß den zuvor genannten Absätzen kann, wenn sonst kein Gericht die Zuständigkeit in dieser Angelegenheit haben würde, ein Fall, betreffend einen Schadenersatzanspruch gegen eine natürliche Person durch das für den Ort zuständige Amtsgericht, an dem der Beklagte seinen derzeitigen oder letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte und ein Fall wonach der Beklagte einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen hat, kann durch das für den Ort, an dem der Beklagte pfändbares Eigentum hat, zuständige Landesgericht bearbeitet werden.
Aufgrund der vorgenannten Änderungen sollte der fünfzehnte Spiegelstrich des Art. 3 Abs. 2 des Lugano-Übereinkommens geändert werden und wie folgt lauten:
In finnischer Sprache:
- „- Suomessa: oikeudenkäymiskaaren 10 luvun 18§: n 1 momentin 1 ja 2 kohtaa“;
In schwedischer Sprache:
- „- i Finland: 10 kap. 18 § 1 mom. 1 och 2 punkten i rättegångsbalken“;
In englischer Sprache:
- „- in Finland: paragraphs 1 and 2 of Section 18 (1) of Chapter 10 of the Code of Judicial Procedure (oikeudenkäymiskaari/rättegångsbalken)“.“
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 448/1996.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
20007202
Dokumentnummer
NOR40127648
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