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§ 1 PT-PVPDÜV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.2011

Auszuwertende Daten

§ 1.

(1) Die Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) haben die in § 17 Abs. 7b Z 1 PTSG angeführten Unterlagen (Daten) über die bei diesen Unternehmen beschäftigten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis zum sechsten Arbeitstag vor Ablauf eines jeden Monats zur Verfügung zu stellen. Die zu übermittelnden Auswertungen bzw. Daten sind dabei in folgender Aufgliederung zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Personalausgaben für aktive Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte jeweils für den Folgemonat,
  2. 2. Personalausgaben für aktive Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß § 25 Abs. 5 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 in der jeweils geltenden Fassung, jeweils für den Folgemonat, und
  3. 3. Überweisungsbeträge gemäß § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, jeweils für den laufenden Monat.

(2) Die in Abs. 1 genannten Unternehmen haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen weiters bis zum fünften Arbeitstag eines jeden Monats einen Monatsvoranschlag - bezogen auf den jeweils darauf folgenden Monat - betreffend die in § 17 Abs. 7b PTSG, BGBl. I Nr. 201/1996 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Daten zur Verfügung zu stellen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2  auszuwertenden Daten sind auf Basis der Darstellungsgrundsätze des Bundesvoranschlages nach folgenden Kriterien aufzugliedern:

(4) Abweichend von den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten sind die in Abs. 5 näher bezeichneten Daten

  1. 1. a) der neu hinzugekommenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres,
  2. b) der weggefallenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres

    jeweils bis zum zehnten Arbeitstag im Jänner, April, Juli und Oktober jeden Jahres und

  1. 2. bis zum 31. Jänner jedes Kalenderjahres die Daten sämtlicher am 31. Dezember des Vorjahres bestehenden Pensionen

    zur Verfügung zu stellen.

(5) Die in Abs. 4 genannten Pensionsdaten sind nach folgenden Kriterien aufzugliedern:

  1. 1. Pensionsantrittsdatum,
  2. 2. Geburtsmonat und -jahr,
  3. 3. Unternehmenszugehörigkeit zum Zeitpunkt des Pensionsantritts,
  4. 4. Geschlecht,
  5. 5. Verwendungsgruppe zum Zeitpunkt des Pensionsantritts,
  6. 6. Rechtsgrundlage der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand oder des Versorgungsanspruchs (z.B. § 14 oder § 15 oder § 15 in Verbindung mit § 236b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder § 14 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340,
  7. 7. Pensionsart (z.B. Ruhebezug, Witwen- oder Witwerversorgungsbezug, Waisenversorgungsbezug),
  8. 8. die monatliche Pensionshöhe, aufgegliedert in die jeweiligen Bezugsbestandteile (brutto).

Schlagworte

Geburtsjahr, Witwenbezug

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

20007191

Dokumentnummer

NOR40127458

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